Jagdkontravention | Jagd/Fischerei
Erwägungen (14 Absätze)
E. 2 A.
Am früheren Abend des 23. September 2001 trafen sich die Jäger T.
F. und K. in D.. Sie wollten am folgenden Tag im G. auf die Jagd gehen. Zusammen
mit dem Nichtjäger A. F., dem Sohn von T. F., fuhren sie nach E.. Dort verliessen
T. F. und K. das Fahrzeug und gingen anschliessend zu Fuss von E. bis zur Jagd-
hütte in H., während A. F. mit dem Auto dorthin fuhr. Im Verlaufe des Abends be-
sprachen sie das weitere Vorgehen für den folgenden Tag. Am 24. September 2001,
morgens gegen 5.30 Uhr, bestiegen die Jäger - in voller Jagdausrüstung (Jagdbe-
kleidung, Rucksack, Munition, Feldstecher, Jagdgewehr etc.) - und A. F. das Fahr-
zeug und fuhren in Richtung G.. Dabei wurden sie von Jagdaufseher B. beobachtet,
der zusammen mit Wm C. eine Verkehrskontrolle durchführte. Jagdaufseher B.
teilte Wm C. per Natel mit, dass der Wagen in dessen Richtung fuhr und dass er
das Fahrzeug anhalten solle. Anschliessend fuhr er selbst in Richtung G.. Als Wm
C. und Jagdaufseher B. das Auto kontrollierten, sassen A. F. am Steuer, T. F. auf
dem Beifahrersitz und K. auf dem Rücksitz. Die beiden Letzteren waren im Besitze
eines gültigen Hochjagdpatentes für das Jahr 2001. Auf die Frage nach dem Fahr-
zweck gaben A. F., T. F. und K. an, sie wollten dem ortsunkundigen K. seinen Jagd-
posten zeigen und anschliessend, ohne auszusteigen, zur Jagdhütte zurückkehren,
von wo aus sie die Jagd erst aufnehmen würden. Nach einem kurzen Gespräch
einigte man sich, die Einvernahmen in der Jagdhütte in H. durchzuführen. T. F., A.
F. und Wm C. fuhren in der Folge zu der Jagdhütte, während K. zu Jagdaufseher
B. ins Fahrzeug stieg, worauf dieser mit K. nach I. fuhr, ihm den Jagdposten zeigte
und anschliessend zur Jagdhütte nach H. zurückkehrte.
B.
Mit Strafmandat vom 20. Dezember 2001 erkannte der Kreispräsident
Surses A. F. schuldig der Übertretung des kantonalen Jagdgesetzes durch eventu-
alvorsätzliche, widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges gemäss Jagdbe-
triebsvorschriften 2001 und bestrafte ihn mit einer Busse in Höhe von Fr. 300.--. Mit
Eingabe vom 28. Dezember 2001 erhob A. F. fristgerecht Einsprache beim Kreisamt
Surses, welches die Verfahrensakten an das in der Sache zuständige Bezirksge-
richt Albula überwies. In der Folge ergänzte der Bezirksgerichtsvizepräsident Albula
die Untersuchung und erliess am 28. Mai 2002 die Schlussverfügung. Nachdem
innert Frist keine Anträge auf Ergänzung der Untersuchung gestellt worden waren,
erging am 3. Juli 2002 die Anklageverfügung, mit welcher A. F. der Widerhandlung
gegen Art. 17 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG in Anklagezustand
versetzt wurde.
C.
Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Albula fand
am 8. August 2002 statt.
E. 3 Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Kosten des Kreisamtes Sursés Fr. 400.00 Kosten des Bezirksgerichtes Albula Fr. 1'500.00 insgesamt Fr. 1'900.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten von T. F. und A. F.. Sie sind innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils zusammen mit der Busse an das Bezirksgericht Albula zu überweisen.
E. 4 (Rechtsmittelbelehrung).
E. 5 würden. Gerade von einer solchen Fahrt könne aber vorliegend aufgrund der kon-
kreten Nachtzeit keine Rede sein. Denn eine Fahrt zu Jagdzwecken im angespro-
chenen Sinne könne nur vorliegen, wenn während der fraglichen Benutzung eines
Motorfahrzeuges ohne weiteres angehalten werden könne und die Insassen ohne
Verzug sowie unmittelbar die Jagd aufnehmen könnten. Dies sei vorliegend, zwei
Stunden vor Büchsenlicht, gerade nicht möglich gewesen. Auch die jagdlichen
Überlegungen, dass ein Ansitzen rund eineinhalb Stunden vor Büchsenlicht bei ei-
nem Anmarschweg von einer Viertelstunde keinen Sinn mache, dass das Wiesland
rund um den Ansitz zudem gedüngt gewesen sei, so dass Beutetiere mit höchster
Wahrscheinlichkeit nicht dort verweilt wären, und dass ein zeitlich nicht lange vor
Büchsenlicht stattfindender Fussmarsch von der Jagdhütte zum Posten Sinn ma-
che, weil dadurch möglicherweise in Richtung Wildasyl ziehende Hirsche zurückge-
drückt und sich so später beim Posten zeigen würden, führten zum Schluss, dass
die Fahrt nicht Jagdzwecken im engeren Sinne genutzt habe. Schliesslich bean-
standet A. F., dass die Vorinstanz einen Rechtsirrtum zu seinen Gunsten abgelehnt
hat. Er habe als Nichtjäger auf die Auskunft seines Vaters, die Benutzung des Mo-
torfahrzeuges sei nicht verboten, solange sie nicht aussteigen würden, vertrauen
dürfen, denn sein Vater gehe seit 40 Jahren auf die Jagd und sei ein erfahrener
Jäger.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 hat der Bezirksgerichtsausschuss Al-
bula auf die Einreichung einer Vernehmlassung unter Verweis auf den angefochte-
nen Entscheid verzichtet. Mit Schreiben vom 7. Januar 2003 beantragt die Staats-
anwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten, das angefochtene Urteil und
die einschlägige konstante Praxis des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden
die Abweisung der Berufung.
E.
Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie die Be-
gründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Aus-
schüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtssaus-
schuss Berufung einlegen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen
seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie
ist zu begründen, und es ist darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Urteils
E. 6 gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten wer-
den (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beru-
fung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist deshalb
einzutreten.
2.
a) Art. 144 Abs. 1 StPO sieht in Bezug auf das Berufungsverfahren
vor, dass der Verurteilte oder Freigesprochene die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung verlangen kann, wenn die persönliche Befragung des Ange-
klagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist; diesfalls kann eine münd-
liche Berufungsverhandlung auch von Amtes wegen angeordnet werden. In den üb-
rigen Fällen kann der Kantonsgerichtspräsident eine mündliche Verhandlung aber
gleichwohl von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen. Findet keine münd-
liche Verhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid
ohne Parteivortritt aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte
in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensord-
nung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger
Weise öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Ga-
rantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem
Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt
sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmit-
telweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art
der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelin-
stanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor
der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz
tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen
zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn
eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist
und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119
Ia 316 E 2b; ZGRG 2/99 S. 46). Zudem darf einem nichtöffentlichen Verfahren kein
wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann auch auf die
mündliche Berufungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines
wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Still-
schweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Im vorliegenden Fall hat der Berufungs-
kläger in der Berufung zwar die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhand-
lung beantragt. Anlässlich eines Telefonats mit dem Vorsitzenden hat der Rechts-
vertreter des Berufungsklägers am 22. Januar 2003 jedoch auf die Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich verzichtet. Es stellt sich da-
E. 7 her die Frage, ob eine mündliche Berufungsverhandlung von Amtes wegen anzu- setzen wäre. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Albula wurde am
E. 8 verfügung des Kreisamtes Surses vom 11. März 2002, mitgeteilt am 15. März 2002,
in Sachen B. eingereicht. Aus dieser Einstellungsverfügung geht hervor, dass das
Verfahren gegen B. eingestellt wurde. Der Kantonsgerichtsauschuss kann nun aber
im vorliegenden Verfahren diese Einstellungsverfügung nicht überprüfen. Auf den
Beizug der Akten des eingestellten Strafverfahrens gegen B. wegen Jagdkontra-
vention wird daher verzichtet.
3.
a) Die Verwendung von Transportmitteln im Rahmen der Jagdausü-
bung ist in Art. 17 bis 19 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Jagdge-
setz (ABzKJG) geregelt. Gemäss Art. 17 ABzKJG dürfen motorisierte Transportmit-
tel lediglich bis zu den in Abs. 1 lit. a bis e abschliessend aufgelisteten Örtlichkeiten
sowie bis zu den in den Jagdbetriebsvorschriften als ausserordentlich bezeichneten
Parkplätzen benutzt werden. Ausserhalb dieser Ortschaften ist die Benutzung von
motorisierten Transportmitteln zur Jagdausübung verboten. Sodann dürfen Motor-
fahrzeuge während der in Art. 18 Abs. 1 ABzKJG bezeichneten Ausnahmezeiten
zur Fahrt ins Jagdgebiet verwendet werden, wobei sie jedoch am gleichen Abend
zu einem erlaubten Parkplatz zurückgebracht werden müssen. Vorbehalten bleibt
der in Abs. 2 vorgesehene Abtransport erlegten Schalenwildes. Zusammenfassend
ergibt sich demnach, dass grundsätzlich motorisierte Transportmittel zu Jagdzwe-
cken lediglich zu genau bezeichneten Örtlichkeiten, zu genau bezeichneten Aus-
nahmezeiten oder zum Abtransport von Schalenwild benutzt werden dürfen. Jede
andere Verwendung ist untersagt.
b) Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass für die Strecke zwischen
der Jagdhütte in H. und dem Posten in I. keine der in Art. 17 ABzKJG vorgesehenen
Motorfahrzeugverwendungen besteht und dass weder eine Ausnahme in zeitlicher
Hinsicht noch ein Abtransport von Schalenwild gemäss Art. 18 ABzKJG gegeben
ist. Zu prüfen bleibt somit, ob die Fahrt des Berufungsklägers von der Jagdhütte in
H. nach I. zu Jagdzwecken erfolgte. Nur wenn dies der Fall ist, kann nämlich von
einer Widerhandlung gegen die Jagdgesetzgebung im Sinne von Art. 17 ABzKJG
ausgegangen werden. Kommt man bei der Beurteilung dieser Frage demgegenüber
zum Schluss, dass der Berufungskläger mit den Jägern die Strecke von der Jagd-
hütte zum Posten nicht zu Jagdzwecken gefahren ist, so muss das Vorliegen eines
strafbaren Verhaltens des Berufungsklägers verneint werden. - Eine Handlung er-
folgt zu Jagdzwecken, wenn sie in engem und direktem Zusammenhang mit der
Jagdausübung steht und geeignet war, diese zu erleichtern (Urteil des Kantonsge-
richtsausschusses vom 23. Februar 1994 i. S. E. C., SB 86/93). Bei der Jagdausü-
bung geht es im Kern um das Aufspüren, das Verfolgen und das Erlegen des Wil-
E. 9 des. Weil der Jäger zur Erreichung des eigentlichen Zieles der Jagdausübung, der
Erlegung des Wildes, ein Jagdgewehr und die dazugehörige Munition benötigt, kann
zudem nur dann von Jagdausübung gesprochen werden, wenn der Jäger diese Ge-
genstände mit sich führt (Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 1. September
1999 i. S. J. K., A. K. und M. K., SB 99 45/46/47). Vorliegend wollten der Berufungs-
kläger und sein Vater unbestrittenermassen dem ortsunkundigen Jäger K. den Pos-
ten zeigen, welchen dieser besetzen sollte. Es ist offensichtlich und bedarf keiner
weiteren Erläuterungen, dass diese Handlung in engem und direktem Zusammen-
hang mit der Jagdausübung, insbesondere dem Erlegen des Wildes, stand, sollte
dadurch doch dem Jäger K. die Einnahme einer für den Abschuss des Wildes vor-
teilhaften Position ermöglicht werden. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, er-
leichterte das Zeigen des Postens zudem die Jagdausübung, da zum einen K. nun
sicher sein konnte, den richtigen Posten zu besetzen und trotz seiner Ortsunkennt-
nis eine erfolgversprechende Jagd ausüben zu können, und zum andern T. F. sei-
nen Jagdkameraden K. am richtigen Posten wusste und so davon ausgehen konnte,
dieser werde die dort vorbeiführenden Wildwechsel kontrollieren, weshalb er sich
selbst auf andere Wildwechsel konzentrieren konnte. Beide Jäger führten sodann
sowohl ihre Jagdgewehre als auch die entsprechende Munition mit sich. Es han-
delte sich somit bei der Fahrt von der Jagdhütte in H. zum Posten im G. um eine
Fahrt zu Jagdzwecken. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgehalten, der Tatbe-
stand einer Widerhandlung gegen Art. 17 ABzKJG sei vorliegend erfüllt. Daran ver-
mögen auch die jagdlichen Überlegungen des Berufungsklägers in der Berufungs-
schrift nichts zu ändern. Insbesondere trifft die Feststellung des Berufungsklägers
nicht zu, eine Fahrt zu Jagdzwecken wäre vorliegend nur in Frage gekommen, wenn
einer der beiden Jäger unterwegs hätte aussteigen und die Jagd aufnehmen wollen.
Denn wie bereits dargelegt, erfolgt eine Handlung schon dann zu Jagdzwecken,
wenn sie in engem und direktem Zusammenhang mit der Jagdausübung steht und
diese erleichtert. Die Jagdausübung erleichtern und mit ihr in engem und direktem
Zusammenhang stehen kann eine Handlung jedoch unzweifelhaft auch dann, wenn
sie zeitlich nicht unmittelbar vor der eigentlichen Jagdaufnahme liegt. Dies wird auch
aus dem bereits zitierten Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 23. Februar
1994 i.S. E. C. (SB 86/93) deutlich, in welchem der Kantonsgerichtsausschuss die
Fahrt von E. C., mit welcher er Rucksack und Jagdgewehr ins Jagdgebiet brachte
und dort deponierte, um sie später abzuholen und die Jagd aufzunehmen, als zu
Jagdzwecken erfolgt beurteilte. Aber auch die Ausführungen des Berufungsklägers
bezüglich dem Zeitpunkt der Fahrt - morgens um 5.30 Uhr - vermögen nicht zu über-
zeugen. Der Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang geltend, dass ein
Warten auf dem Posten während rund 1 ½ Stunden bis zum Büchsenlicht bei einem
E. 10 Anmarschweg von 15 Minuten keinen Sinn gemacht hätte. Dem ist entgegen zu
halten, dass sich die Wartezeit auf dem Posten lediglich um die ganze Rückfahrts-
zeit sowie den Anmarschweg von 15 Minuten verkürzt hätte, wenn die Jäger nach
dem Zeigen des Postens zur Hütte zurückgekehrt wären und K. sich in der Folge zu
Fuss zum Posten begeben hätte. Da dies wohl kaum mehr als 20 bis höchstens 30
Minuten in Anspruch genommen hätte, wäre auch in diesem Fall eine lange Warte-
zeit auf dem Posten bis zum Büchsenlicht geblieben, die keinen Sinn machen
würde. Ebenso wenig Sinn wie ein langes Warten im Ansitz würde im Weiteren ein
langes Abwarten im Auto bis zum Beginn des Fussmarsches zum Posten ergeben.
Dass die Jäger schliesslich nach der Rückkehr die Zeit bis zum Büchsenlicht nicht
in der Hütte abgewartet hätten, ist daraus zu schliessen, dass sie bereits ihre ganze
Jagdausrüstung im Auto mit sich führten. Im übrigen kannte der Berufungskläger
den Ansitz nach eigener Darstellung; er hätte somit als Nichtjäger K. zu Fuss dorthin
begleiten können, so dass der zweite Jäger ganz unabhängig vom Zeigen des Pos-
tens die Jagd hätte aufnehmen können. Im übrigen macht der Berufungskläger gel-
tend, ein zeitlich nicht lange vor Büchsenlicht stattfindender Fussmarsch von der
Jagdhütte zum Posten mache jagdlich Sinn, weil dadurch möglicherweise in Rich-
tung Wildasyl ziehende Hirsche „zurückgedrückt“ würden, die sich dann später beim
Posten zeigen würden, was durch das Hinauffahren mit einem Fahrzeug nicht er-
reicht werden könne. Dazu ist festzuhalten, dass aufgrund der zeitlichen Abläufe -
der Wagen mit dem Berufungskläger und den Jägern wurde um 5.30 Uhr wenig vor
dem Posten kontrolliert - entweder der Fussmarsch nicht kurz vor Büchsenlicht statt-
gefunden hätte - dann nämlich, wenn K. gleich nach der Rückkehr zur Jagdhütte
zum Posten marschiert wäre - oder die Jäger bei der Jagdhütte nach der Rückkehr
und vor dem Abmarsch lange Zeit hätten warten müssen, was keinen Sinn gemacht
hätte. Auch diese Argumentation des Berufungsklägers vermag daher nicht zu über-
zeugen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Argumente des Berufungsklä-
gers allesamt darauf abzielen, zu belegen, dass die Jäger nach dem Zeigen des
Postens wieder zur Jagdhütte zurückgekehrt wären, ohne die Jagd aufzunehmen.
Der Berufungskläger übersieht dabei aber offensichtlich, dass - wie bereits ausge-
führt - eine Fahrt nicht erst zu Jagdzwecken erfolgt, wenn in ihrem Verlauf ein Jäger
aussteigen und die Jagd aufnehmen will. Vielmehr ist entscheidend, ob die Fahrt in
engem und direkten Zusammenhang mit der Jagdausübung steht und diese erleich-
tert, unabhängig davon, ob die Jagd selbst im Verlaufe der Fahrt oder erst später
aufgenommen wird. In diesem Sinn kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die
beiden Jäger T. F. und K. nach dem Zeigen des Postens tatsächlich zur Jagdhütte
zurückkehren wollten. Denn auch wenn sie planten, erst nach der Fahrt die Jagd
aufzunehmen, würde dies nichts daran ändern, dass die Fahrt - wie einlässlich dar-
E. 11 gelegt - in engem und direktem Zusammenhang mit der Jagdausübung stand und
diese erleichterte. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Fahrt von der Jagdhütte zum
Posten im G. entgegen der Auffassung des Berufungsklägers zu Jagdzwecken er-
folgte und damit gegen Art. 17 ABzKJG verstiess. Der Berufungskläger ist selbst
kein Jäger, weshalb er sich keiner direkten Widerhandlung gegen Art. 17 ABzKJG
schuldig machen kann. Er hat mit seiner Handlung jedoch dazu beigetragen, dass
die zwei ihn begleitenden Jäger eine Widerhandlung begangen haben, nämlich die
widerrechtliche Verwendung eines motorisierten Transportmittels. Die Verwendung
des Fahrzeugs geschah offensichtlich mit Wissen und Willen sowohl des Berufungs-
klägers als auch der beiden Jäger. Der Tatbeitrag des Berufungsklägers ist daher
als Gehilfenschaft zu qualifizieren, welche gemäss Art. 47 KJG strafbar ist. Die Vor-
instanz hat den Berufungskläger daher zu Recht der Gehilfenschaft zur Widerrecht-
lichen Verwendung eines motorisierten Transportmittels schuldig erkannt. Die Be-
rufung erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
c) Der Berufungskläger macht im weiteren geltend, die Vorinstanz habe das
Vorliegen eines Rechtsirrtums zu Unrecht verneint. Er sei auch heute der festen
Überzeugung, dass die Fahrt nicht das Geringste mit der Jagdausübung zu tun ge-
habt habe. Insbesondere gestützt auf ein Erlebnis seines Vaters, bei welchem die-
ser von einem Wildhüter bezüglich der Kantonsstrasse ins Avers die Auskunft er-
halten habe, er mache sich keiner Jagdkontravention schuldig, sofern er das Auto
beim Befahren dieser Strasse nicht verlasse, sei er der festen Überzeugung, dass
er der Auskunft seines bereits während rund 40 Jahren die Jagd ausübenden Va-
ters, dass die Fahrt nämlich erlaubt sei, habe vertrauen dürfen und er sich somit
keines Unrechts habe bewusst sein können. - Gemäss Art. 20 StGB kann der Rich-
ter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung Umgang
nehmen, sofern der Täter aus zureichenden Gründen angenommen hat, er sei zur
Tat berechtigt. Der Täter muss somit zunächst gänzlich ohne Unrechtsbewusstsein
handeln. Sodann muss er sich aus zureichenden Gründen im Recht fühlen. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegen zureichende Gründe im Sinne von
Art. 20 StGB vor, wenn der Irrtum auch bei der Anwendung der pflichtgemässen
Sorgfalt unvermeidbar gewesen wäre (BGE 104 IV 184 und 265; 99 IV 186). Es ist
erforderlich, dass der Irrtum „auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewis-
senhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen“ (BGE 99 IV 186). Vorliegend er-
weist es sich nun, dass der Irrtum des Berufungsklägers vermeidbar gewesen wäre,
denn gemäss Aktenlage gab es für den Berufungskläger mehrere Anhaltspunkte
dafür, dass die Auffassung seines Vaters, worauf er sich einzig stützte, nicht zutref-
fend sein konnte. Zum ersten musste dem Berufungskläger - auch unter der An-
E. 12 nahme, dass er die entsprechenden Vorschriften nicht kannte - ohne Zweifel be-
wusst sein, dass Jäger ein motorisiertes Transportmittel nur unter ganz bestimmten
Voraussetzungen benützen dürfen, waren doch die beiden Jäger, T. F. und K., am
Vorabend des 24. September 2001 eigens in E. ausgestiegen und zu Fuss zur Jagd-
hütte gegangen. Weiter hat nach Aussage von T. F. K. bei der Besprechung des
Vorgehens, bei welcher der Berufungskläger dabei war, Zweifel bezüglich der
Zulässigkeit der Benutzung eines Fahrzeugs geäussert (vgl. Einvernahme T. F. vom
24. Mai 2002, act. 03/2 44, S. 2: „K. fragte mich ausdrücklich, ob wir uns dadurch
nicht jagdstrafrechtlich verantwortlich machen würden“). K. besitzt nach eigenen An-
gaben seit über 20 Jahren das Jagdpatent. Auch bei ihm handelt es sich somit um
einen erfahrenen Jäger. Seine Zweifel an der Zulässigkeit der geplanten Verwen-
dung des Wagens mussten daher für den Berufungskläger ein klares Indiz dafür
sein, dass die Auffassung seines Vaters möglicherweise nicht zutreffend war. Daran
vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ein Wildhüter T. F. gesagt haben
soll, er begehe keine Jagdkontravention, wenn er die Kantonsstrasse ins Avers be-
fahre, ohne auszusteigen. Denn wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, liegt am
Ende der Kantonsstrasse ins Avers die Ortschaft Juf. Es lag der angeblichen Aus-
kunft des Wildhüters folglich ein anderer Sachverhalt zu Grunde, weshalb sie nicht
unbesehen auf die vorliegend zu beantwortende Frage der Widerrechtlichkeit der
Verwendung eines Fahrzeugs für die Fahrt ins G. übernommen werden konnte. Es
hätte sich unter diesen Umständen daher aufgedrängt, sich vor der Fahrt bei einem
Jagdorgan zu erkundigen. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass von einem Nicht-
jäger, der Jäger auf die Jagd begleitet, sich mithin in einen spezialgesetzlich gere-
gelten Bereich begibt, erwartet werden kann, dass er sich vorgängig an geeigneter
Stelle, insbesondere bei einem Jagdorgan, darüber informiert, was grundsätzlich
auf der Jagd erlaubt ist und was nicht und wie er sich zu verhalten hat. Auch unter
diesem Gesichtspunkt hätte es sich für den Berufungskläger aufgedrängt, sich be-
züglich dieser speziellen jagdrechtlichen Regelungen und der Frage, wie weit sie
ihn als Nichtjäger betreffen könnten, kundig zu machen, bevor er seinen Vater auf
die Jagd begleitete. Aus dem Dargelegten erhellt, dass der Berufungskläger
gemäss Aktenlage einerseits Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Auffassung seines
Vaters nicht zutreffend sein könnte, weshalb er nicht einfach auf sie vertrauen
durfte, und dass vom Berufungskläger andererseits hätte erwartet werden dürfen,
dass er sich, bevor er seinen Vater auf die Jagd begleitete, vorgängig über die spe-
ziellen gesetzlichen Regelungen der Jagd kundig machte. Das Vorliegen zureichen-
der Gründe ist unter diesen Umständen zu verneinen, weshalb sich der Berufungs-
kläger nicht erfolgreich auf einen Rechtsirrtum berufen kann. Die Vorinstanz hat da-
E. 13 her zu Recht das Vorliegen eines Rechtsirrtums verneint. Die Berufung ist folglich
auch in diesem Punkt abzuweisen.
4.
Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung, das angefochtene
Urteil sei als Ganzes aufzuheben. Er rügt folglich auch die vorinstanzliche Strafzu-
messung, obwohl er in den Ausführungen in der Berufung nicht darauf eingeht. Bei
der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichts-
ausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Re-
geln über die Strafzumessung selbständig an. Er misst die Strafe nach dem Ver-
schulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persön-
lichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). In BGE 117 IV
112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzu-
messung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den
gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tat-
komponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfol-
ges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit der der Täter
gehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die
Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfäl-
lige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. auch
BGE 118 IV 14; BGE 124 IV 44f.). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne
Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. Gemäss Art.
47 Abs. 1 KJG ist die Strafe Haft oder Busse bis zu Fr. 20'000.--. Der Betrag einer
allfälligen Busse wird vom Richter je nach den Verhältnissen des Täters so be-
stimmt, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden
angemessen ist; wobei für die Verhältnisse des Täters namentlich sein Einkommen
und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und
Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit von Bedeutung sind (vgl. Art. 48 Ziff. 2
StGB). - Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht schwer. Strafmindernd
fällt sein guter Leumund in Betracht. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe
liegen keine vor. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher
Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von der Vor-
instanz ausgesprochene Busse in Höhe von Fr. 200.-- als dem Verschulden und
den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen.
5.
Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Berufung des Berufungsklägers
vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kos-
E. 14 ten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
E. 15 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’200.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 22. Januar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: SB 02 49 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc Riesen- Ryser. —————— In der strafrechtlichen Berufung des A. F., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Post- fach 74, Reichsgasse 71, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Albula vom 8. August 2002, mitgeteilt am 26. November 2002, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Jagdkontravention, hat sich ergeben:
2 A. Am früheren Abend des 23. September 2001 trafen sich die Jäger T. F. und K. in D.. Sie wollten am folgenden Tag im G. auf die Jagd gehen. Zusammen mit dem Nichtjäger A. F., dem Sohn von T. F., fuhren sie nach E.. Dort verliessen T. F. und K. das Fahrzeug und gingen anschliessend zu Fuss von E. bis zur Jagd- hütte in H., während A. F. mit dem Auto dorthin fuhr. Im Verlaufe des Abends be- sprachen sie das weitere Vorgehen für den folgenden Tag. Am 24. September 2001, morgens gegen 5.30 Uhr, bestiegen die Jäger - in voller Jagdausrüstung (Jagdbe- kleidung, Rucksack, Munition, Feldstecher, Jagdgewehr etc.) - und A. F. das Fahr- zeug und fuhren in Richtung G.. Dabei wurden sie von Jagdaufseher B. beobachtet, der zusammen mit Wm C. eine Verkehrskontrolle durchführte. Jagdaufseher B. teilte Wm C. per Natel mit, dass der Wagen in dessen Richtung fuhr und dass er das Fahrzeug anhalten solle. Anschliessend fuhr er selbst in Richtung G.. Als Wm C. und Jagdaufseher B. das Auto kontrollierten, sassen A. F. am Steuer, T. F. auf dem Beifahrersitz und K. auf dem Rücksitz. Die beiden Letzteren waren im Besitze eines gültigen Hochjagdpatentes für das Jahr 2001. Auf die Frage nach dem Fahr- zweck gaben A. F., T. F. und K. an, sie wollten dem ortsunkundigen K. seinen Jagd- posten zeigen und anschliessend, ohne auszusteigen, zur Jagdhütte zurückkehren, von wo aus sie die Jagd erst aufnehmen würden. Nach einem kurzen Gespräch einigte man sich, die Einvernahmen in der Jagdhütte in H. durchzuführen. T. F., A. F. und Wm C. fuhren in der Folge zu der Jagdhütte, während K. zu Jagdaufseher B. ins Fahrzeug stieg, worauf dieser mit K. nach I. fuhr, ihm den Jagdposten zeigte und anschliessend zur Jagdhütte nach H. zurückkehrte. B. Mit Strafmandat vom 20. Dezember 2001 erkannte der Kreispräsident Surses A. F. schuldig der Übertretung des kantonalen Jagdgesetzes durch eventu- alvorsätzliche, widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges gemäss Jagdbe- triebsvorschriften 2001 und bestrafte ihn mit einer Busse in Höhe von Fr. 300.--. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2001 erhob A. F. fristgerecht Einsprache beim Kreisamt Surses, welches die Verfahrensakten an das in der Sache zuständige Bezirksge- richt Albula überwies. In der Folge ergänzte der Bezirksgerichtsvizepräsident Albula die Untersuchung und erliess am 28. Mai 2002 die Schlussverfügung. Nachdem innert Frist keine Anträge auf Ergänzung der Untersuchung gestellt worden waren, erging am 3. Juli 2002 die Anklageverfügung, mit welcher A. F. der Widerhandlung gegen Art. 17 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG in Anklagezustand versetzt wurde. C. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Albula fand am 8. August 2002 statt.
3 Mit Urteil vom 8. August 2002, mitgeteilt am 26. November 2002, entschied der Bezirksgerichtsausschuss Albula: "1.a(Schuldspruch T. F.) 1.b (Busse T. F.) 2.a A. F. ist schuldig der Verletzung von Art. 17 ABzKJG in Verbin- dung mit Art. 47 Abs. 1 KJG. 2.b A. F. wird mit einer Busse von Fr. 200.00 bestraft. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: Kosten des Kreisamtes Sursés Fr. 400.00 Kosten des Bezirksgerichtes Albula Fr. 1'500.00 insgesamt Fr. 1'900.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten von T. F. und A. F.. Sie sind innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils zusammen mit der Busse an das Bezirksgericht Albula zu überweisen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung)." In der Begründung hielt das Gericht fest, vorliegend bestehe weder für die Fahrstrasse in Richtung G., auf welcher das Fahrzeug angehalten worden sei, noch für die Örtlichkeit H., wo sich die Jagdhütte befinde, eine der in Art. 17 ABzKJG vorgesehenen Motorfahrzeugverwendungen, noch sei eine Ausnahme in zeitlicher Hinsicht oder ein Abtransport von Schalenwild gemäss Art. 18 ABzKJG gegeben. T. F. und A. F. hätten übereinstimmend ausgesagt, man habe an jenem Morgen dem ortsunkundigen Jäger K. seinen Posten im Gebiet G. zeigen wollen. Damit sei erstellt, dass die Benutzung des Motorfahrzeuges zum Zwecke der Jagd erfolgt sei. Durch das Zeigen des Postens hätten sich beide Jäger einen jagdlichen Vorteil ver- schafft. Für K. habe der darin bestanden, dass er mit Sicherheit den richtigen Posten besetzt habe und so trotz seiner Ortsunkenntnis eine erfolgversprechende Jagd habe ausüben können. In Bezug auf T. F. habe der jagdliche Vorteil darin bestan- den, dass er seinen Kollegen K. am richtigen Posten gewusst habe und so davon habe ausgehen können, dass dieser die dort vorbeiführenden Wildwechsel kontrol- lieren werde, so dass er sich selbst auf andere Wildwechsel habe konzentrieren können. Es sei in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Jäger ihre Ausrüs- tung mitgeführt hätten. Entscheidend sei, dass die Benutzung des Personenwagens zum Zwecke der Jagd erfolgt sei. Die Tatsache, dass die Jäger am Vorabend zu Fuss von E. zur Jagdhütte in H. gegangen seien, zeige im Weiteren deutlich, dass den Jägern bewusst gewesen sei, dass ihnen das Aufsuchen des Jagdgebietes mit
4 dem Auto untersagt gewesen sei. Es verstehe sich von selbst, dass dieses Verbot nicht nur für das Aufsuchen, sondern auch im umgekehrten Fall für das Verlassen des Jagdgebietes gelte. Dabei sei unerheblich, ob die Jäger das Auto hätten ver- lassen wollen. Das Besteigen eines Motorfahrzeuges im Jagdgebiet sei für Jäger grundsätzlich untersagt. Eine Ausnahme liege nur vor, wenn vorgängig die dafür erforderliche Bewilligung des Wildhüters eingeholt worden sei. Abschliessend schätzte der Bezirksgerichtsausschuss Albula die Ausführungen von T. F. und A. F. auch als reine Schutzbehauptungen und mithin wenig glaubhaft ein. In subjektiver Hinsicht verneinte der Bezirksgerichtsausschuss Albula das Vorliegen eines Rechtsirrtums, da vorliegend keine zureichenden Gründe für die Annahme, man sei zur Tat berechtigt, ersichtlich seien. D. Gegen dieses Urteil erhebt A. F. mit Eingabe vom 17. Dezember 2002 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er beantragt: "1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Albula vom 8. Au- gust/26. November 2002 i.S. des Berufungsklägers (Ziffern 2a, 2b und 3) sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Verletzung von Art. 17 ABzKJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG freizusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz." In der Berufung beantragt er im weiteren den Beizug der Verfahrensakten in Sachen B. betreffend Jagdkontravention. Zur Begründung führt er an, der Jagdauf- seher habe exakt den gleichen Tatbestand erfüllt, indem er mit K. zum Jagdposten gefahren sei, weshalb gegen Jagdaufseher B. Strafanzeige eingereicht worden sei. Das Verfahren gegen B. sei jedoch eingestellt worden. Weil es für ihn, A. F., als Nichtjäger um eine Gleichbehandlung gehe, ersuche er um Beizug der entsprechen- den Verfahrensakten vom Kreisamt Surses. Im Weiteren beantragt A. F. die Anset- zung einer mündlichen Berufungsverhandlung. In materieller Hinsicht macht er gel- tend, dass sowohl sein Vater T. F. als auch er selbst und K. der Überzeugung ge- wesen seien, nichts Verbotenes zu tun. Die Vorinstanz habe zu absolut die Verwen- dung eines Motorfahrzeuges durch einen Jäger während der Hochjagd ausserhalb der im Gesetz erwähnten Ortschaften und auf Strassen, die zu einer ebensolchen Ortschaft führen würden, verneint. Eine derartige Anwendung der gesetzlichen Be- stimmungen gehe nicht nur an der Realität vorbei, sie widerspreche vielmehr auch der Praxis des Kantonsgerichtes Graubünden. So habe der Kantonsgerichtsaus- schuss Graubünden in einem Urteil vom 1. September 1999 entschieden, dass Fahrten verboten seien, wenn sie zu Jagdzwecken im engeren Sinne ausgeführt
5 würden. Gerade von einer solchen Fahrt könne aber vorliegend aufgrund der kon- kreten Nachtzeit keine Rede sein. Denn eine Fahrt zu Jagdzwecken im angespro- chenen Sinne könne nur vorliegen, wenn während der fraglichen Benutzung eines Motorfahrzeuges ohne weiteres angehalten werden könne und die Insassen ohne Verzug sowie unmittelbar die Jagd aufnehmen könnten. Dies sei vorliegend, zwei Stunden vor Büchsenlicht, gerade nicht möglich gewesen. Auch die jagdlichen Überlegungen, dass ein Ansitzen rund eineinhalb Stunden vor Büchsenlicht bei ei- nem Anmarschweg von einer Viertelstunde keinen Sinn mache, dass das Wiesland rund um den Ansitz zudem gedüngt gewesen sei, so dass Beutetiere mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht dort verweilt wären, und dass ein zeitlich nicht lange vor Büchsenlicht stattfindender Fussmarsch von der Jagdhütte zum Posten Sinn ma- che, weil dadurch möglicherweise in Richtung Wildasyl ziehende Hirsche zurückge- drückt und sich so später beim Posten zeigen würden, führten zum Schluss, dass die Fahrt nicht Jagdzwecken im engeren Sinne genutzt habe. Schliesslich bean- standet A. F., dass die Vorinstanz einen Rechtsirrtum zu seinen Gunsten abgelehnt hat. Er habe als Nichtjäger auf die Auskunft seines Vaters, die Benutzung des Mo- torfahrzeuges sei nicht verboten, solange sie nicht aussteigen würden, vertrauen dürfen, denn sein Vater gehe seit 40 Jahren auf die Jagd und sei ein erfahrener Jäger. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 hat der Bezirksgerichtsausschuss Al- bula auf die Einreichung einer Vernehmlassung unter Verweis auf den angefochte- nen Entscheid verzichtet. Mit Schreiben vom 7. Januar 2003 beantragt die Staats- anwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten, das angefochtene Urteil und die einschlägige konstante Praxis des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden die Abweisung der Berufung. E. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie die Be- gründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Aus- schüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtssaus- schuss Berufung einlegen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen, und es ist darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Urteils
6 gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten wer- den (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Beru- fung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist deshalb einzutreten. 2.
a) Art. 144 Abs. 1 StPO sieht in Bezug auf das Berufungsverfahren vor, dass der Verurteilte oder Freigesprochene die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangen kann, wenn die persönliche Befragung des Ange- klagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist; diesfalls kann eine münd- liche Berufungsverhandlung auch von Amtes wegen angeordnet werden. In den üb- rigen Fällen kann der Kantonsgerichtspräsident eine mündliche Verhandlung aber gleichwohl von sich aus oder auf Antrag der Parteien anordnen. Findet keine münd- liche Verhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen Verfahrensord- nung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Ga- rantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmit- telweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelin- stanz hängt von deren Besonderheiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E 2b; ZGRG 2/99 S. 46). Zudem darf einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann auch auf die mündliche Berufungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Still- schweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Im vorliegenden Fall hat der Berufungs- kläger in der Berufung zwar die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhand- lung beantragt. Anlässlich eines Telefonats mit dem Vorsitzenden hat der Rechts- vertreter des Berufungsklägers am 22. Januar 2003 jedoch auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich verzichtet. Es stellt sich da-
7 her die Frage, ob eine mündliche Berufungsverhandlung von Amtes wegen anzu- setzen wäre. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Albula wurde am
8. August 2002 im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen. Im nun anstehenden Rechtsmittelverfahren stellt sich primär die Frage, ob die vom Be- rufungskläger ausgeführte Fahrt zu Jagdzwecken erfolgte oder nicht und ob sich der Berufungskläger erfolgreich auf einen Rechtsirrtum berufen kann. Die hierfür zu beurteilenden Tatfragen können aufgrund der vorliegenden Akten beantwortet wer- den. Nachdem der Berufungskläger seine Sichtweise einlässlich dargelegt und er- klärt hat, dass er als Nichtjäger die Vorschriften nicht gekannt und nichts gewusst habe, ist eine persönliche Befragung des Berufungsklägers nicht mehr notwendig. Auch steht im vorliegenden Fall einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interesse entgegen. Eine reformatio in peius ist ausgeschlossen (Art. 146 Abs. 1 StPO). Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass die streitige Strafsache ohne mündliche Verhandlung gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden kann. Ein persönliches Vortreten des Beru- fungsklägers vor Gericht ist somit nicht notwendig.
b) Der Berufungskläger beantragt den Beizug der Verfahrensakten in Sachen B. betreffend Jagdkontravention. Das Verfahren gegen B. wurde offensichtlich durch eine Strafanzeige von T. F. ausgelöst. In der Strafanzeige wird B. gemäss Aktenlage vorgeworfen, dass er am 24. September 2001 dadurch, dass er mit K. zum Posten im G. fuhr, selbst gegen Art. 17 ABzKJG verstossen habe. Grundlage der Strafanzeige wie auch des vorliegend zu beurteilenden Falles sind somit die Ereignisse am 24. September 2001. Beteiligt sind dieselben Personen. Sowohl der Berufungskläger als auch die Jäger T. F. und K. sowie der Jagdaufseher B. hatten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Gelegenheit, sich umfassend zu äus- sern. Die Einvernahmen aller vier Personen finden sich denn auch in den Akten des vorliegend zu beurteilenden Falles. In allen diesen Einvernahmen ging es auch um den Umstand, dass der Jagdaufseher mit dem Jäger K. zum Posten im G. gefahren ist. Die Aussagen der beteiligten Personen zu diesem Thema sind somit bekannt. Da nun die Aussagen der beteiligten Personen zu den Ereignissen am 24. Septem- ber 2001 - auch zur Frage, ob sich B. einer Widerhandlung gegen Art. 17 ABzKJG schuldig gemacht habe - grundsätzlich bekannt sind, ist nicht davon auszugehen, dass die Akten des Verfahrens gegen B. neue Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren erbringen würden. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat im Übrigen zusammen mit ihrem Schreiben vom 7. Januar 2003 eine Kopie der Einstellungs-
8 verfügung des Kreisamtes Surses vom 11. März 2002, mitgeteilt am 15. März 2002, in Sachen B. eingereicht. Aus dieser Einstellungsverfügung geht hervor, dass das Verfahren gegen B. eingestellt wurde. Der Kantonsgerichtsauschuss kann nun aber im vorliegenden Verfahren diese Einstellungsverfügung nicht überprüfen. Auf den Beizug der Akten des eingestellten Strafverfahrens gegen B. wegen Jagdkontra- vention wird daher verzichtet. 3.
a) Die Verwendung von Transportmitteln im Rahmen der Jagdausü- bung ist in Art. 17 bis 19 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Jagdge- setz (ABzKJG) geregelt. Gemäss Art. 17 ABzKJG dürfen motorisierte Transportmit- tel lediglich bis zu den in Abs. 1 lit. a bis e abschliessend aufgelisteten Örtlichkeiten sowie bis zu den in den Jagdbetriebsvorschriften als ausserordentlich bezeichneten Parkplätzen benutzt werden. Ausserhalb dieser Ortschaften ist die Benutzung von motorisierten Transportmitteln zur Jagdausübung verboten. Sodann dürfen Motor- fahrzeuge während der in Art. 18 Abs. 1 ABzKJG bezeichneten Ausnahmezeiten zur Fahrt ins Jagdgebiet verwendet werden, wobei sie jedoch am gleichen Abend zu einem erlaubten Parkplatz zurückgebracht werden müssen. Vorbehalten bleibt der in Abs. 2 vorgesehene Abtransport erlegten Schalenwildes. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass grundsätzlich motorisierte Transportmittel zu Jagdzwe- cken lediglich zu genau bezeichneten Örtlichkeiten, zu genau bezeichneten Aus- nahmezeiten oder zum Abtransport von Schalenwild benutzt werden dürfen. Jede andere Verwendung ist untersagt.
b) Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass für die Strecke zwischen der Jagdhütte in H. und dem Posten in I. keine der in Art. 17 ABzKJG vorgesehenen Motorfahrzeugverwendungen besteht und dass weder eine Ausnahme in zeitlicher Hinsicht noch ein Abtransport von Schalenwild gemäss Art. 18 ABzKJG gegeben ist. Zu prüfen bleibt somit, ob die Fahrt des Berufungsklägers von der Jagdhütte in H. nach I. zu Jagdzwecken erfolgte. Nur wenn dies der Fall ist, kann nämlich von einer Widerhandlung gegen die Jagdgesetzgebung im Sinne von Art. 17 ABzKJG ausgegangen werden. Kommt man bei der Beurteilung dieser Frage demgegenüber zum Schluss, dass der Berufungskläger mit den Jägern die Strecke von der Jagd- hütte zum Posten nicht zu Jagdzwecken gefahren ist, so muss das Vorliegen eines strafbaren Verhaltens des Berufungsklägers verneint werden. - Eine Handlung er- folgt zu Jagdzwecken, wenn sie in engem und direktem Zusammenhang mit der Jagdausübung steht und geeignet war, diese zu erleichtern (Urteil des Kantonsge- richtsausschusses vom 23. Februar 1994 i. S. E. C., SB 86/93). Bei der Jagdausü- bung geht es im Kern um das Aufspüren, das Verfolgen und das Erlegen des Wil-
9 des. Weil der Jäger zur Erreichung des eigentlichen Zieles der Jagdausübung, der Erlegung des Wildes, ein Jagdgewehr und die dazugehörige Munition benötigt, kann zudem nur dann von Jagdausübung gesprochen werden, wenn der Jäger diese Ge- genstände mit sich führt (Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 1. September 1999 i. S. J. K., A. K. und M. K., SB 99 45/46/47). Vorliegend wollten der Berufungs- kläger und sein Vater unbestrittenermassen dem ortsunkundigen Jäger K. den Pos- ten zeigen, welchen dieser besetzen sollte. Es ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erläuterungen, dass diese Handlung in engem und direktem Zusammen- hang mit der Jagdausübung, insbesondere dem Erlegen des Wildes, stand, sollte dadurch doch dem Jäger K. die Einnahme einer für den Abschuss des Wildes vor- teilhaften Position ermöglicht werden. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, er- leichterte das Zeigen des Postens zudem die Jagdausübung, da zum einen K. nun sicher sein konnte, den richtigen Posten zu besetzen und trotz seiner Ortsunkennt- nis eine erfolgversprechende Jagd ausüben zu können, und zum andern T. F. sei- nen Jagdkameraden K. am richtigen Posten wusste und so davon ausgehen konnte, dieser werde die dort vorbeiführenden Wildwechsel kontrollieren, weshalb er sich selbst auf andere Wildwechsel konzentrieren konnte. Beide Jäger führten sodann sowohl ihre Jagdgewehre als auch die entsprechende Munition mit sich. Es han- delte sich somit bei der Fahrt von der Jagdhütte in H. zum Posten im G. um eine Fahrt zu Jagdzwecken. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgehalten, der Tatbe- stand einer Widerhandlung gegen Art. 17 ABzKJG sei vorliegend erfüllt. Daran ver- mögen auch die jagdlichen Überlegungen des Berufungsklägers in der Berufungs- schrift nichts zu ändern. Insbesondere trifft die Feststellung des Berufungsklägers nicht zu, eine Fahrt zu Jagdzwecken wäre vorliegend nur in Frage gekommen, wenn einer der beiden Jäger unterwegs hätte aussteigen und die Jagd aufnehmen wollen. Denn wie bereits dargelegt, erfolgt eine Handlung schon dann zu Jagdzwecken, wenn sie in engem und direktem Zusammenhang mit der Jagdausübung steht und diese erleichtert. Die Jagdausübung erleichtern und mit ihr in engem und direktem Zusammenhang stehen kann eine Handlung jedoch unzweifelhaft auch dann, wenn sie zeitlich nicht unmittelbar vor der eigentlichen Jagdaufnahme liegt. Dies wird auch aus dem bereits zitierten Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 23. Februar 1994 i.S. E. C. (SB 86/93) deutlich, in welchem der Kantonsgerichtsausschuss die Fahrt von E. C., mit welcher er Rucksack und Jagdgewehr ins Jagdgebiet brachte und dort deponierte, um sie später abzuholen und die Jagd aufzunehmen, als zu Jagdzwecken erfolgt beurteilte. Aber auch die Ausführungen des Berufungsklägers bezüglich dem Zeitpunkt der Fahrt - morgens um 5.30 Uhr - vermögen nicht zu über- zeugen. Der Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang geltend, dass ein Warten auf dem Posten während rund 1 ½ Stunden bis zum Büchsenlicht bei einem
10 Anmarschweg von 15 Minuten keinen Sinn gemacht hätte. Dem ist entgegen zu halten, dass sich die Wartezeit auf dem Posten lediglich um die ganze Rückfahrts- zeit sowie den Anmarschweg von 15 Minuten verkürzt hätte, wenn die Jäger nach dem Zeigen des Postens zur Hütte zurückgekehrt wären und K. sich in der Folge zu Fuss zum Posten begeben hätte. Da dies wohl kaum mehr als 20 bis höchstens 30 Minuten in Anspruch genommen hätte, wäre auch in diesem Fall eine lange Warte- zeit auf dem Posten bis zum Büchsenlicht geblieben, die keinen Sinn machen würde. Ebenso wenig Sinn wie ein langes Warten im Ansitz würde im Weiteren ein langes Abwarten im Auto bis zum Beginn des Fussmarsches zum Posten ergeben. Dass die Jäger schliesslich nach der Rückkehr die Zeit bis zum Büchsenlicht nicht in der Hütte abgewartet hätten, ist daraus zu schliessen, dass sie bereits ihre ganze Jagdausrüstung im Auto mit sich führten. Im übrigen kannte der Berufungskläger den Ansitz nach eigener Darstellung; er hätte somit als Nichtjäger K. zu Fuss dorthin begleiten können, so dass der zweite Jäger ganz unabhängig vom Zeigen des Pos- tens die Jagd hätte aufnehmen können. Im übrigen macht der Berufungskläger gel- tend, ein zeitlich nicht lange vor Büchsenlicht stattfindender Fussmarsch von der Jagdhütte zum Posten mache jagdlich Sinn, weil dadurch möglicherweise in Rich- tung Wildasyl ziehende Hirsche „zurückgedrückt“ würden, die sich dann später beim Posten zeigen würden, was durch das Hinauffahren mit einem Fahrzeug nicht er- reicht werden könne. Dazu ist festzuhalten, dass aufgrund der zeitlichen Abläufe - der Wagen mit dem Berufungskläger und den Jägern wurde um 5.30 Uhr wenig vor dem Posten kontrolliert - entweder der Fussmarsch nicht kurz vor Büchsenlicht statt- gefunden hätte - dann nämlich, wenn K. gleich nach der Rückkehr zur Jagdhütte zum Posten marschiert wäre - oder die Jäger bei der Jagdhütte nach der Rückkehr und vor dem Abmarsch lange Zeit hätten warten müssen, was keinen Sinn gemacht hätte. Auch diese Argumentation des Berufungsklägers vermag daher nicht zu über- zeugen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Argumente des Berufungsklä- gers allesamt darauf abzielen, zu belegen, dass die Jäger nach dem Zeigen des Postens wieder zur Jagdhütte zurückgekehrt wären, ohne die Jagd aufzunehmen. Der Berufungskläger übersieht dabei aber offensichtlich, dass - wie bereits ausge- führt - eine Fahrt nicht erst zu Jagdzwecken erfolgt, wenn in ihrem Verlauf ein Jäger aussteigen und die Jagd aufnehmen will. Vielmehr ist entscheidend, ob die Fahrt in engem und direkten Zusammenhang mit der Jagdausübung steht und diese erleich- tert, unabhängig davon, ob die Jagd selbst im Verlaufe der Fahrt oder erst später aufgenommen wird. In diesem Sinn kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die beiden Jäger T. F. und K. nach dem Zeigen des Postens tatsächlich zur Jagdhütte zurückkehren wollten. Denn auch wenn sie planten, erst nach der Fahrt die Jagd aufzunehmen, würde dies nichts daran ändern, dass die Fahrt - wie einlässlich dar-
11 gelegt - in engem und direktem Zusammenhang mit der Jagdausübung stand und diese erleichterte. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Fahrt von der Jagdhütte zum Posten im G. entgegen der Auffassung des Berufungsklägers zu Jagdzwecken er- folgte und damit gegen Art. 17 ABzKJG verstiess. Der Berufungskläger ist selbst kein Jäger, weshalb er sich keiner direkten Widerhandlung gegen Art. 17 ABzKJG schuldig machen kann. Er hat mit seiner Handlung jedoch dazu beigetragen, dass die zwei ihn begleitenden Jäger eine Widerhandlung begangen haben, nämlich die widerrechtliche Verwendung eines motorisierten Transportmittels. Die Verwendung des Fahrzeugs geschah offensichtlich mit Wissen und Willen sowohl des Berufungs- klägers als auch der beiden Jäger. Der Tatbeitrag des Berufungsklägers ist daher als Gehilfenschaft zu qualifizieren, welche gemäss Art. 47 KJG strafbar ist. Die Vor- instanz hat den Berufungskläger daher zu Recht der Gehilfenschaft zur Widerrecht- lichen Verwendung eines motorisierten Transportmittels schuldig erkannt. Die Be- rufung erweist sich diesbezüglich als unbegründet.
c) Der Berufungskläger macht im weiteren geltend, die Vorinstanz habe das Vorliegen eines Rechtsirrtums zu Unrecht verneint. Er sei auch heute der festen Überzeugung, dass die Fahrt nicht das Geringste mit der Jagdausübung zu tun ge- habt habe. Insbesondere gestützt auf ein Erlebnis seines Vaters, bei welchem die- ser von einem Wildhüter bezüglich der Kantonsstrasse ins Avers die Auskunft er- halten habe, er mache sich keiner Jagdkontravention schuldig, sofern er das Auto beim Befahren dieser Strasse nicht verlasse, sei er der festen Überzeugung, dass er der Auskunft seines bereits während rund 40 Jahren die Jagd ausübenden Va- ters, dass die Fahrt nämlich erlaubt sei, habe vertrauen dürfen und er sich somit keines Unrechts habe bewusst sein können. - Gemäss Art. 20 StGB kann der Rich- ter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung Umgang nehmen, sofern der Täter aus zureichenden Gründen angenommen hat, er sei zur Tat berechtigt. Der Täter muss somit zunächst gänzlich ohne Unrechtsbewusstsein handeln. Sodann muss er sich aus zureichenden Gründen im Recht fühlen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegen zureichende Gründe im Sinne von Art. 20 StGB vor, wenn der Irrtum auch bei der Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt unvermeidbar gewesen wäre (BGE 104 IV 184 und 265; 99 IV 186). Es ist erforderlich, dass der Irrtum „auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewis- senhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen“ (BGE 99 IV 186). Vorliegend er- weist es sich nun, dass der Irrtum des Berufungsklägers vermeidbar gewesen wäre, denn gemäss Aktenlage gab es für den Berufungskläger mehrere Anhaltspunkte dafür, dass die Auffassung seines Vaters, worauf er sich einzig stützte, nicht zutref- fend sein konnte. Zum ersten musste dem Berufungskläger - auch unter der An-
12 nahme, dass er die entsprechenden Vorschriften nicht kannte - ohne Zweifel be- wusst sein, dass Jäger ein motorisiertes Transportmittel nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen benützen dürfen, waren doch die beiden Jäger, T. F. und K., am Vorabend des 24. September 2001 eigens in E. ausgestiegen und zu Fuss zur Jagd- hütte gegangen. Weiter hat nach Aussage von T. F. K. bei der Besprechung des Vorgehens, bei welcher der Berufungskläger dabei war, Zweifel bezüglich der Zulässigkeit der Benutzung eines Fahrzeugs geäussert (vgl. Einvernahme T. F. vom
24. Mai 2002, act. 03/2 44, S. 2: „K. fragte mich ausdrücklich, ob wir uns dadurch nicht jagdstrafrechtlich verantwortlich machen würden“). K. besitzt nach eigenen An- gaben seit über 20 Jahren das Jagdpatent. Auch bei ihm handelt es sich somit um einen erfahrenen Jäger. Seine Zweifel an der Zulässigkeit der geplanten Verwen- dung des Wagens mussten daher für den Berufungskläger ein klares Indiz dafür sein, dass die Auffassung seines Vaters möglicherweise nicht zutreffend war. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ein Wildhüter T. F. gesagt haben soll, er begehe keine Jagdkontravention, wenn er die Kantonsstrasse ins Avers be- fahre, ohne auszusteigen. Denn wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, liegt am Ende der Kantonsstrasse ins Avers die Ortschaft Juf. Es lag der angeblichen Aus- kunft des Wildhüters folglich ein anderer Sachverhalt zu Grunde, weshalb sie nicht unbesehen auf die vorliegend zu beantwortende Frage der Widerrechtlichkeit der Verwendung eines Fahrzeugs für die Fahrt ins G. übernommen werden konnte. Es hätte sich unter diesen Umständen daher aufgedrängt, sich vor der Fahrt bei einem Jagdorgan zu erkundigen. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass von einem Nicht- jäger, der Jäger auf die Jagd begleitet, sich mithin in einen spezialgesetzlich gere- gelten Bereich begibt, erwartet werden kann, dass er sich vorgängig an geeigneter Stelle, insbesondere bei einem Jagdorgan, darüber informiert, was grundsätzlich auf der Jagd erlaubt ist und was nicht und wie er sich zu verhalten hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte es sich für den Berufungskläger aufgedrängt, sich be- züglich dieser speziellen jagdrechtlichen Regelungen und der Frage, wie weit sie ihn als Nichtjäger betreffen könnten, kundig zu machen, bevor er seinen Vater auf die Jagd begleitete. Aus dem Dargelegten erhellt, dass der Berufungskläger gemäss Aktenlage einerseits Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Auffassung seines Vaters nicht zutreffend sein könnte, weshalb er nicht einfach auf sie vertrauen durfte, und dass vom Berufungskläger andererseits hätte erwartet werden dürfen, dass er sich, bevor er seinen Vater auf die Jagd begleitete, vorgängig über die spe- ziellen gesetzlichen Regelungen der Jagd kundig machte. Das Vorliegen zureichen- der Gründe ist unter diesen Umständen zu verneinen, weshalb sich der Berufungs- kläger nicht erfolgreich auf einen Rechtsirrtum berufen kann. Die Vorinstanz hat da-
13 her zu Recht das Vorliegen eines Rechtsirrtums verneint. Die Berufung ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen. 4. Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung, das angefochtene Urteil sei als Ganzes aufzuheben. Er rügt folglich auch die vorinstanzliche Strafzu- messung, obwohl er in den Ausführungen in der Berufung nicht darauf eingeht. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichts- ausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Re- geln über die Strafzumessung selbständig an. Er misst die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persön- lichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). In BGE 117 IV 112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Strafzu- messung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der Tat- komponente sind insbesondere zu beachten das Ausmass des verschuldeten Erfol- ges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63 StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfäl- lige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht oder Strafempfindlichkeit (vgl. auch BGE 118 IV 14; BGE 124 IV 44f.). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden. Gemäss Art. 47 Abs. 1 KJG ist die Strafe Haft oder Busse bis zu Fr. 20'000.--. Der Betrag einer allfälligen Busse wird vom Richter je nach den Verhältnissen des Täters so be- stimmt, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist; wobei für die Verhältnisse des Täters namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit von Bedeutung sind (vgl. Art. 48 Ziff. 2 StGB). - Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht schwer. Strafmindernd fällt sein guter Leumund in Betracht. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sowie sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von der Vor- instanz ausgesprochene Busse in Höhe von Fr. 200.-- als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. 5. Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Berufung des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kos-
14 ten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
15 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’200.-- gehen zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc